Gericht lehnt Auskunft über Samenspenden des biologischen Vaters ab
Claudia SeidelGericht lehnt Auskunft über Samenspenden des biologischen Vaters ab
Ein deutsches Gericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters erfragen wollte. Die Klägerin, die durch eine Samenspende gezeugt wurde, begehrte Auskunft darüber, wie oft die Proben ihres Erzeugers verwendet worden waren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihre Forderung jedoch zurück und begründete dies damit, dass die geltenden Gesetze eine solche Offenlegung nicht vorsehen.
Im Mittelpunkt des Falls stand eine Frau, die Informationen über ihre Halbgeschwister suchte. Sie argumentierte, dass die Kenntnis über die Häufigkeit der Samenspenden ihres leiblichen Vaters ihr helfen würde, zufällige Begegnungen mit Verwandten zu vermeiden. Zudem verwies sie auf Bedenken hinsichtlich einer vererbbaren genetischen Veranlagung für eine Autoimmunerkrankung.
Das Gericht lehnte diese Begründung ab. Es urteilte, dass das deutsche Samenspenderregistergesetz kein Recht auf Auskunft darüber gewährt, wie oft das Sperma eines Spenders verwendet wurde. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass der Beklagte – ein Arzt, der die künstlichen Befruchtungen durchgeführt hatte – keine zuverlässigen Aufzeichnungen vorlegen könne. Einige Daten seien vernichtet worden, und nicht alle Halbgeschwister seien möglicherweise in den entsprechenden Datenbanken erfasst.
Die Klägerin hatte bereits in erster Instanz vor dem Landgericht verloren. Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte dieses Urteil und stellte fest, dass ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht so weit reiche, wie sie es gefordert hatte. Das Gericht sah keine rechtlich geschützte Notwendigkeit für die Offenlegung, da diese keine exakte Anzahl der Halbgeschwister bestätigen würde.
Das Urteil bestätigt, dass das deutsche Recht Samenbanken und Ärzte nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie oft das Sperma eines Spenders verwendet wurde. Die Bedenken der Klägerin hinsichtlich genetischer Risiken und zufälliger Verwandtenbegegnungen wurden nicht als ausreichender Grund für den Zugang zu diesen Informationen anerkannt. Ohne gesetzliche Änderungen dürften ähnliche Klagen in Zukunft kaum Aussicht auf Erfolg haben.






