Bauer betreibt Windkraftanlagen - und verdient viel Geld: Finanzamt vermutet Steuerhinterziehung

Admin User
2 Min.
Windmühlen mit Bäumen mit Zweigen und Blättern im Vordergrund, Wolken am Himmel und ein Haus im Hintergrund.

Bauer betreibt Windkraftanlagen - und verdient viel Geld: Finanzamt vermutet Steuerhinterziehung

Landwirt betreibt Windräder – und macht viel Geld: Finanzamt vermutet Steuerhinterziehung

Ein Landwirt betreibt Windkraftanlagen. Dafür wird eine Firma gegründet. Die Rechtsform des Unternehmens ändert sich mehrfach.

  1. Dezember 2025

Ein jahrelanger Rechtsstreit eines Landwirts um Gewinne aus Windkraftanlagen ist mit einer Niederlage für ihn zu Ende gegangen. Im Mittelpunkt des Falls standen Zahlungen, die er nach einer Umstrukturierung seines Unternehmens und dem Verkauf von Rechten an eine neue Gesellschaft erhalten hatte. Die Steuerbehörden stuften zwei größere Beträge – 60.000 Euro und 500.000 Euro – als steuerpflichtiges Einkommen ein, eine Entscheidung, die nun vom Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstem Steuergericht, bestätigt wurde.

Der Landwirt hatte zunächst eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet, um vier Windkraftanlagen auf seinem Grundstück zu betreiben. Er hielt einen Anteil von 10 Prozent an der GmbH und war deren alleiniger Geschäftsführer. Im Rahmen eines 25-jährigen Vertrags errichtete und betrieb die GmbH die Anlagen, während das Unternehmen einen Einspeisevertrag mit einem Energieversorger für den erzeugten Strom abschloss.

Jahre später änderte sich die Unternehmensstruktur. Es wurde eine Kommanditgesellschaft (KG) gegründet, an der der Landwirt mit 22,72 Prozent beteiligt blieb. Die GmbH bot an, die Windräder und die damit verbundenen Rechte für 1,34 Millionen Euro an die KG zu verkaufen. Im Zuge des Geschäfts erhielt der Landwirt 60.000 Euro für die vorzeitige Beendigung des Nutzungsvertrags für das Land sowie 500.000 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) als Ausgleich für den Verzicht auf seine Ansprüche aus den Einspeisevergütungen.

Das Finanzamt griff im Rahmen einer Prüfung ein. Es wertete die 60.000 Euro als sonstige betriebliche Einkünfte und die 500.000 Euro als verdeckte Gewinnausschüttung. Durch diese Korrektur stieg das steuerpflichtige Kapitaleinkommen des Landwirts in jenem Jahr auf 571.516 Euro. Er klagte gegen den Bescheid, doch das Finanzgericht (FG) wies seine Klage ab.

Der Landwirt legte Revision ein und brachte den Fall vor den Bundesfinanzhof. Doch auch hier blieb die vorherige Entscheidung bestehen: Die Richter bestätigten, dass die 500.000 Euro als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern seien.

Mit dem endgültigen Urteil muss der Landwirt nun auf beide strittigen Beträge Steuern zahlen. Die 60.000 Euro gelten weiterhin als betriebliches Einkommen, während die 500.000 Euro unter die Regelungen für „sonstige Einkünfte“ fallen. Die Entscheidung beendet einen mehrjährigen Streit darüber, wie Gewinne aus Erneuerbare-Energien-Projekten zu besteuern sind, wenn sich die Unternehmensstrukturen ändern.